Rechtliche Bestimmungen zur Imkerei Nachfolgende Gesetze und Verordnungen betreffen im weitesten Sinne die Imkerei und Imker:
1.) Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Nachbarrecht §906 http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__906.html§ 1004 http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1004.html Tierhalter-und Haftpflichtrecht §823 http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__823.html§833http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__833.html§834http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__834.html Schwarmrecht §961 http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__961.html§964http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__964.html
2.) Baugesetzbuch (BauGB)§ 35 zum Bauen im Außenbereich https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug/__35.html
3.) Gesetz über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land-und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstückverkehrsgesetz GrdstVG) https://www.gesetze-im-internet.de/grdstvg/BJNR010910961.html
4.) Gesetz über den Verkehr von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen (Lebensmittelund Bedarfsgegenständegesetz) § 9 Rückstände in Pflanzenschutzmitteln Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-und Futtermittelgesetzbuch: https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/§ 9 Pflanzenschutz-oder sonstige Mittel: https://www.gesetze-im-internet.de/lfgb/__9.html
5.) Rückstands-Höchstmengenverordnung http://www.gesetze-im-internet.de/rhmv_1994/
6.) Honigverordnung (HonigV) https://www.gesetze-im-internet.de/honigv_2004/BJNR009200004.html
7.) Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) https://www.gesetze-im-internet.de/pflschg_2012/BJNR014810012.html
8.) Tiergesundheitsgesetz und Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und WarenTiergesundheitsgesetz: https://www.gesetze-im-internet.de/tiergesg/Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren: https://www.gesetze-im-internet.de/tierseuchschbmv/BJNR024370992.html
9.) Bienenseuchenverordnung https://www.gesetze-im-internet.de/bienseuchv/__9.html
10.) Verordnung zum Schutz der Bienen vor Gefahren durch Pflanzenschutzmittel (Bienenschutzverordnung) https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl172s2515.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl172s2515.pdf%27%5D__1554376321765
11.) Bienen-Einfuhrverordnung https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?start=%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl172s2238.pdf%27%5D#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl172s2238.pdf%27%5D__1554376785792
12.) Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz –BnatSchG) https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009/BJNR254210009.html
13.) Mess-und Eichgesetz https://www.gesetze-im-internet.de/messeg/BJNR272300013.html
14.) Verordnung über Fertigpackungen (Fertigpackungsverordnung) https://www.gesetze-im-internet.de/fertigpackv_1981/BJNR015850981.html
15.) Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/
16.) Verordnungüber die Berufsausbildung zum Tierwirt http://www.gesetze-im-internet.de/twirtausbv_2005/
17.) Verordnung über die Anforderungen in der Meisterprüfung für den Beruf Tierwirt http://www.gesetze-im-internet.de/tierwmeistprv/
18.) Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte https://www.gesetze-im-internet.de/alg/
19.) Vorschriften zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach Sozialgesetzbuch VII https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbvii/221.html
Bienen halten verpflichtet: Bienenhaltung ist ein schönes und nützliches Hobby. Für manche ist es auch Beruf oder wird gar zur Berufung. Und gerade in Zeiten, in denen das „Bienensterben“ in aller Munde ist, bietet die Imkerei eine sinnvolle Möglichkeit, für die Erhaltung der Natur aktiv zu werden. Denn die Bienen tragen durch die Bestäubung der Blüten vieler Kultur- und Wildpflanzen sowohl zu unserer gesunden Ernährung als auch zur Erhaltung verschiedenster Pflanzenarten einschließlich der sich von ihren Blättern, Samen und Früchte ernährenden Tiere bei. Doch mit der Anschaffung von Honigbienen wird man zum Tierhalter und übernimmt entsprechend Verantwortung -sowohl für die possierlichen Stachelträger selbst als auch für die Umwelt, in der sie leben -einschließlich unserer Mitmenschen. Daraus ergeben sich sowohl rechtliche als auch ethische Pflichten.
Rechte und Pflichten des Bienenhalters: Die Haltung von Honigbienen setzt die Genehmigung des Eigentümers voraus, auf dessen Fläche das Bienenvolk oder die Bienenvölker aufgestellt werden sollen -egal ob im Garten oder auf dem Hausdach (§ 903 BGB). Ist der künftige Bienenhalter selbst Eigentümer der entsprechenden Fläche, ist das natürlich einfacher. Zudem sollte die Bienenhaltung ortsüblich sein, also üblicherweise an vergleichbaren Standorten betrieben werden. Hierzu zählen insbesondere Dorf- und Stadtrandlagen mit größeren Wohngrundstücken, auf denen auch andere Nutztiere gehalten werden, ebenso Kleingartenanlagen. In letzteren ist nach Bundeskleingartengesetz Bienenhaltung aufgrund ihrer Bestäubungsleistung und dem daraus resultierenden Beitrag im Sinne der Kleingartennutzung zulässig bzw. erwünscht. Eine Abstimmung mit dem Vorstand des betreffenden Kleingartenvereins ist dennoch sinnvoll. In allen Fällen hat der Bienenhalter dafür zu sorgen, dass Unbeteiligte (Nachbarn, Passanten u.ä.) nicht wesentlich beeinträchtigt werden (§ 906 BGB). Das ist auf größeren Wohngrundstücken und auf Hausdächern in aller Regel leicht zu realisieren. Bei letzteren kommt es allerdings auf eine zuverlässige Absturzsicherung für Bienenkästen, deren Teile (insbesondere Abdeckungen) sowie Gerätschaften und Personen auch bei stürmischem Wetter an. Schwieriger wird es auf dem Balkon eines Mehrfamilienhauses -insbesondere in Zeiten, in denen die Bienen keine Blüten mehr finden und durch das eine oder andere Fenster fliegen oder gar intensives Verteidigungsverhalten zeigen. Gemäß Bienenseuchen-Verordnung (§ 1a) ist jegliche Haltung von Honigbienen -spätestens bei Beginn -dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Sitz der Behörde in der Kreisverwaltung bzw. bei kreisfreien Städten in der Stadtbezirksverwaltung) anzuzeigen. Zudem muss bei Verlegung des Standortes der Bienenvölker eine Amtstierärztliche Bescheinigung von der für den bisherigen Standort zuständigen Behörde (s.o.) eingeholt und unverzüglich nach Eintreffen am neuen Standort der dort zuständigen Behörde vorgelegt werden (§ 5). Mit Beginn der Bienenhaltung wird immer auch ein solcher Transport eines oder mehrerer Völker an den neuen Standort verbunden sein. Einfacher ist es, wenn der Transport nicht über die Kreisgrenze erfolgt und das Bienenvolk bzw. die Bienenvölker bei einem im Kreisansässigen Imker erworben werden. Anzeichen einer Bienenseuche (Amerikanische Faulbrut, Kleiner Beutenkäfer, Tropilaelaps-Milbe) sind umgehend der Behörde (s.o.) anzuzeigen(§ 4 Tiergesundheitsgesetz in Verbindung mit § 1 Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen). Weitere Regelungen betreffen den Schutzbereich von Belegstellen. Diese sind bei Imkerorganisation oder Bienenfachberaterzuer-fragen.www.deutscherimkerbund.de Wer den erzeugten Honig nicht komplett selbst verzehrt, sondern einen Überschuss an andere abgibt, muss zahlreiche lebensmittelrechtliche Vorschriften beachten, die von den Qualitätsanforderungen über die Lebensmittelhygiene bis zur korrekten Dokumentation und Kennzeichnung reichen. Bieneninstitute und Imkerorganisationen bieten u.a. hierfür Schulungen an.
Ethik der Bienenhaltung: In unserer heutigen aufgeräumten und teils ausgeräumten Kulturlandschaft können Bienenvölker nicht dauerhaft überleben. Einerseits fehlen natürliche Behausungen, andererseits steht nicht mehr überall ein ausreichendes Blütenangebot als entscheidende Nahrungsgrundlage vom Frühjahr bis in den Spätsommer zur Verfügung. Hinzu kommen Krankheitserreger und Parasiten, die im Zuge der Globalisierung nach Mitteleuropa gelangten und ihrerseits die Gesundheit der Bienenvölker bedrohen. Honigbienen sind daher in unseren Breiten auf die Unterstützung des Menschen angewiesen. Allerdings haben Bienenvölker die Eigenart, sich durch Teilung zu vermehren. Sie bilden einen Schwarm, der selbständig auf Wohnungssuche geht. Aus o.g. Gründen fliegen jedoch viele dieser Schwärme in den sicheren Tod, der oft erst nach Wochen oder Monaten, in seltenen Fällen erst nach wenigen Jahren eintritt. Gerade in letzteren Fällen werden die Schwärme häufig zu unentdeckten Infektionsquellenfür andere Bienenvölker. All das ist jedoch für eine verantwor-tungsvolle Tierhaltungnicht hinnehmbar. Deshalb zielt gute imkerliche Praxisdarauf ab, Bienen-völker gesund und vital zu halten, wobei die Vermehrung durch Teilung der Völker vorgenommen wird. So kann gewährleistet werden, dass die neuen Bienenvölker eine geeignete Behausung erhalten und sich unter der Obhut eines fürsorglichen Imkers möglichst gut entwickeln. Dabei ist es sehr vorteilhaft, wenn ein Imker/ eine Imkerin nicht nur ein Bienenvolk, sondern mindestens 3-4 hält. So kann in manch unpässlicher Situation (Verlust der Königin, Futtermangel u.a.) ein Bienenvolk durch Hinzugeben von Waben eines Nachbarvolkes gerettet werden. Um den Bienen ausreichende Gesundheitsfürsorge angedeihen zu lassen und so dafür zu sorgen, dass es ihnen dauerhaft gut geht, sind umfangreiche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich. Diese kann man sich in den kostengünstigen, teils sogar kostenlosen Schulungs- und Beratungsangeboten der Bieneninstitute und die dort eingebundener staatlicher Fachberater sowie der Imker-Organisationen samt ihrer Lehrbienenständeerwerben. Entsprechende Adressen finden Sie auf www.deutscherimkerbund.de. Die Imker-/Landesverbände bieten ihren Imkern neben fachlichem Austausch auch zahlreiche soziale Kontaktmöglichkeiten sowie günstige Tarife für die Tierhalterhaftpflicht- und die Tierhalterrechtsschutzversicherung. Sehr empfehlenswert ist zudem die Schulungsmappe „Grundwissen für Imker“, welche durch die beiden überregionalen Imkerzeitschriften www.bienenjournal.de sowie www.bienenundnatur.de vertrieben wird.
Sinnvolle Alternativen: Wer sich den Mühen der (Honig-)Bienenhaltung nicht unterziehen will, findet andere spannende Möglichkeiten, den Bienen zu helfen. Schon Honig aus der Region-zumindest aber heimischer Herkunft- zu kaufen, unterstützt die Imker. Zudem ist neben optimalen Nistmöglichkeiten eine ausreichende und vielseitige Ernährung Voraussetzung für das (Über-)Leben der Bienen. Statt englischem Rasen und Koniferen bieten einheimische Sträucher mit ihrer Blütenpracht und den später reifenden Früchten sowohl Bienen als auch heimischen Vögeln und Kleinsäugern Nahrung. Klee im Rasen, Sonnenhut und andere einfach blühende Blumen in der Staudenrabatte sowie Küchenkräuter im Balkonkasten sind ebenso nützlich. Anregungen enthält das Buch von Günter Pritsch „Bienenweide“. Neben Honigbienen gibt es deutschlandweit ca. 560 Wildbienenarten. Sie erzeugen zwar keinen Honig, haben ihn daher auch nicht zu verteidigen und stechen nicht. Während 75 Prozent der Wildbienenarten trockenen, spärlich bewachsenen Erdboden als Nistplatz wählen, freut sich das verbleibende Viertel über sonnig aufgehängte Nisthilfen. Wie diese fachgerecht angefertigt werden, finden Sie z.B. im Buch von Melanie von Orlow „Mein Insektenhotel“
Achtung beim Kauf von Bienen-Kunstschwärmen Celle/Wachtberg, 05.03.2020: Das LAVES Institut für Bienenkunde Celle warnt erneut vor dem Kauf von Bienen-Kunstschwärmen, deren Herkunft nicht eindeutig bekannt bzw. belegt ist und warnt rein vorsorglich vor dem Kauf von Kunstschwärmen aus Italien! Umfrageergebnisse des Fachzentrums Bienen und Imkerei in Mayen zu herbstlichen Bienenvölker-Verlusten im Jahre 2019 lassen erneut erhöhte winterliche Sterbequoten für den Winter 2019/2020 erwarten, von denen jedoch nicht jeder Imker und jede Region gleichermaßen betroffen sein wird (https://deutscherimkerbund.de/download/0-569). Gleichwohl zeigt die Anzahl von Imkern eingesandter Proben aus eingegangenen Bienenvölkern im LAVES Institut für Bienenkunde Celle im Vergleich zu anderen Jahren, dass leider wieder eine höhere Überwinterungsverlustrate zu erwarten ist. Hohe Winterverluste wollen ausgeglichen werden. Internet-Händler von Kunstschwärmen bewerben schon seit einiger Zeit ihre Angebote von Kunstschwärmen aus anderen Ländern für 2020 im Internet. Das ist aber ein insgesamt bedenklicher Weg und oftmals eben nicht die richtige Lösung, Völkerverluste auszugleichen. Grundsätzlich ist die Einfuhr von Bienen mit den entsprechenden Seuchenfreiheits-bzw. Tiergesundheitsbescheinigungen erlaubt. Sofern aber die Herkunft der Kunstschwärme nicht eindeutig belegt ist und/oder, deren Seuchenfreiheitsbescheinigungen fehlen oder fehlerhaft erscheinen, verbietet sich der Import/der Kauf dieser Bienenvölker. Dies gilt insbesondere für solche, die aus Italien stammen. Dieser Warnhinweis für Kunstschwärme aus Italien dient vorsorglich der Vermeidung der Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida). Der Kleine Beutenkäfer ist ein anzeigepflichtiger Vorratsschädling, der sich in Italien (Kalabrien) seit seinem Erstnachweis in 2014 in der Region, trotz intensiver Bemühung um dessen Ausrottung, inzwischen etabliert hat. Wenn auch die dortige Veterinärverwaltung bemüht ist, eine weitere Ausbreitung des Käfers in Italien zu verhindern, so zeigt die heutige Entwicklung und Verbreitung sechs Jahre nach dem Erstnachweis, dass das ein schwieriges Unterfangen bleibt. Importierte Kunstschwärme sind gestresst und überleben den Transport häufig nicht. Generell ist der Transport von Kunstschwärmen unter bienengerechten Bedingungen für kurze Zeit unbedenklich. Bei lange andauerndem Verbleib in ungeeigneten Transportkisten und Transporten innerhalb von Europa stresst dies jedoch die Bienen. Oftmals überleben diese Kunstschwärme den Transport nicht, wie es die letzten Jahre oft zutraf. Das ist nicht nur bedauerlich, es ist auch mit der Verantwortung für das Tierwohl nicht vereinbar. Mit der Einfuhr von Kunstschwärmen können neue Krankheitserreger und Bienen-Schädlinge importiert werden. Grundsätzlich stellt jeder Import von Kunstschwärmen die Gefahr des Einschleppens neuer Krankheiten dar. Es besteht zudem die Gefahr der Einschleppung virulenterer, für die hiesigen Bienen gefährlicherer Genotypen von hier schon vorhandenen Krankheitserregern und auch von akarizid-resistenten Varroamilben. Von daher kann man sagen, solche Importe aus anderen Ländern nach Deutschland sind durchaus als fahrlässig, verantwortungslos und nicht zielführend zu bezeichnen. Importe von Bienen nach Deutschland sind auch nicht nötig. Bei der Vielzahl von versierten Imkern und Imkerinnen in Deutschland kann man alljährlich deren Überschuss an Jungvölkern kaufen. Zudem sollte die eigene Vermehrung aus dem eigenen Bestand zu den selbstverständlichen, imkerlichen Fähigkeiten gehören. Von daher ist ein oftmals sogar erheblich überteuerter Import von Kunstschwärmen nicht nötig. Wir appellieren daher hiermit noch einmal an die Imkerschaft, von dubiosen Importen abzusehen. Aus aktuellem Anlass: Diebstahl ist keine Lösung. Dem LAVES Institut für Bienenkunde Celle wurden in der letzten Woche 12 starke Bienenvölker gestohlen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und eine gute Auswinterung!
Kassengesetz tritt 2020 in Kraft –was müssen Imkereien beachten? Wachtberg, 10.12.2019: Bereits 2016 haben Bundestag und Bundesratdas Kassengesetz (Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen) verabschiedet. Während einige Änderungen bereits 2017 beziehungsweise 2018 in Kraft traten, werden mehrere bedeutende Pflichten erst mit dem 01.01.2020 verbindlich. Das Kassengesetz 2020 soll die Einflussnahme auf elektronische Aufzeichnungen mithilfe technischer Mittel verhindern. Was bedeuten die Neuregelungen für Imkereienund sind diese überhaupt betroffen? Unser Rechtsbeirat, Rechtsanwalt Jürgen Schnarr, sagt dazu folgendes: „Das neue Gesetz richtet sich gezielt gegen den Einzelhandel mit viel Bargeldeinnahmen und elektronischen Registrierkassen. Insbesondere Bäcker, Fleischer, Friseure und alle anderen ähnlichen Ladeninhaber in Deutschland müssen deshalb ihre elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System umstellen. Die Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, damit das Löschen von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die technischen Lösungen sollen „technologieoffen und herstellerunabhängig“ sein. Diese Unternehmen haben folgendes zu beachten: •Die neuen Anforderungen an elektronische Registrierkassen gelten ab 1. Januar 2020 nach § 146a Abs. 1 Satz 2 AO. Alle ab diesem Datum neu angeschafften elektronischen Kassensysteme müssen über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die ab dem ersten Tastendruck alle Eingaben in das System unveränderlich und verschlüsselt erfasst. Es gibt eine Nichtbeanstandungsfrist bis 30.09.2020. Auch für bereits bestehende Registrierkassen wird der Einsatz einer technischen Sicherheitseinrichtung verpflichtend, damit digitale Grundaufzeichnungen nicht nachträglich manipuliert werden können. Zuständig für die Zertifizierung ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). •Übergangsfrist! Wer Kassensysteme im Einsatz hat, die nicht mehr nachgerüstet werden können, hat Zeit bis Ende 2022. •Geschäfte müssen künftig an jeden Kunden einen Bon ausgeben. Von der Belegausgabepflicht kann man sich bei seinem Finanzamt befreien lassen, etwa wenn man Verkaufsstände auf Wochenmärkten oder Volksfesten hat. •Seit 2018 haben die Finanzämter die Möglichkeit zur unangekündigten Kassen-Nachschau. Das ist ein eigenständiges Verfahren und kann zusätzlich zur Außenprüfung stattfinden. Bei Verstößen droht hier eine Geldbuße. Dabei ist es egal, welches Kassensystem man hat, also elektronische Registrierkassen oder die offene Ladenkasse, geprüft wird beides. Es ist davon auszugehen, dass Hobbyimker in der Regel nicht betroffen sind. Diese werden mit weniger als 30 Völkern in den meisten Fällen nicht als gewerblich eingestuft. Hobbyimker benutzen i. d. R. offene Ladenkassen. Diese sind ab 2020 auch weiterhin erlaubt. Es ist jedoch für den Fall einer Steuerprüfung folgendes zu beachten: Es muss ein täglicher Kassenbericht zur rechnerischen Ermittlung der Tageseinnahmen geführt werden. Dieser muss enthalten: Kassenendbestand (Ermittlung durch Zählung)–Kassenendbestand des Vortages–Bareinlagen+ Ausgaben+ Barentnahmen= Tagesseinnahmen. Im Zweifel sollte ein Imker sich von einem Steuerberater oder dem Finanzamt Auskunft einholen.“ Weitere Informationen zu den Neuregelungen unterhttps://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2020-01-08-steuergerechtigkeit-belegpflicht.html.Kontakt: Petra Friedrich, Tel. 0228/9329218 o. 0163/2732547, presse@imkerbund.de